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Was ist ein „Werk" im Sinn des Urheberrechts?
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Ist auch eine Bearbeitung urheberrechtlich geschützt?
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Wer ist Urheber?
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Was ist ein „Werk" im Sinn des Urheberrechts?

Die Idee als solche ist nicht geschützt, erst, wenn sie sich in der Außenwelt manifestiert, konkrete Gestalt annimmt. Schon der Entwurf eines Werks der Baukunst ist geschützt, wenn in ihm bereits die individuellen Züge ihren Niederschlag finden. Ebenso: Modelle, Pläne, Zeichnungen, Ansichten. Der Stil ist nicht schutzfähig; Schutz hat der Gegenstand, der diesen Stil prägt.

Auch eine Leistungsbeschreibung kann urheberrechtlich geschützt sein. Auch das konkrete Konzept einer Grundstücksnutzung kann – Individualität vorausgesetzt – ein Werk iSd UrhG sein.

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Ist auch eine Bearbeitung urheberrechtlich geschützt?

Kommt einer Bearbeitung ebenfalls urheberrechtliche Individualität zu, dann ist auch sie – neben dem in ihr enthaltenen bearbeiteten, Werk – geschützt, unabhängig davon, ob diese Bearbeitung erlaubt war. Wird ein Werk so bei der Schaffung eines neuen Werks genutzt, dass ein selbstständiges neues Werk entsteht, so stellt dies keine Bearbeitung dar (zB freie Nachschöpfungen).

Stellt das System der Zusammenstellung eines Sammelwerks eine eigentümliche geistige Schöpfung dar, so ist es als solches geschützt; seine Teile bleiben davon unabhängig geschützt.

Amtliche Werke sind frei – nicht anwendbar auf Werke der Baukunst.

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Wer ist Urheber?

Sind die Beiträge mehrere Urheber untrennbar miteinander verbunden, steht diesen Miturhebern das Urheberrecht gemeinsam zu. Sind die Anteile trennbar: Teilurheber, verbundene Werke.

Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat; das können nur natürliche Personen sein. Die Rechte an Auftragswerken im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags gehen zwar nicht automatisch an den Auftraggeber über, oft wird dies aber zu vermuten sein. Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben auch in solchen Fällen grundsätzlich beim Urheber.

Schaffen mehrere gemeinsam ein Werk, so sind sie als Miturheber gemeinschaftlich berechtigt. Rechtsverletzungen kann jeder Miturheber alleine verfolgen. Die Verwertung oder Änderung des Werks bedarf der Zustimmung der Miturheber, die nur aus triftigem Grund verweigert werden kann.

Durch Zusammenarbeit kann eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts entstehen.
Empfehlung: Um ungewollte Regelungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, die Zusammenarbeit vertraglich zu regeln, ggf im Rahmen eines Gesellschafts­verhältnisses (GesBR, OG, GmbH).

Arbeitet ein Architekt nach genauen Anweisungen, so kann doch ein gestalterischer Spielraum verbleiben; gehen die Anweisungen bis in die letzten architektonischen Details, so ist der Ausführende bloß Gehilfe.

Der angestellte Architekt kann vom Arbeitgeber Kopien seiner Entwürfe verlangen, um diese als Proben vorlegen zu können, auch wenn er auf Namensnennung verzichtet hat. Auch das Recht, sich gegen Bestreitung seiner Urheberschaft zu wehren, bleibt ihm erhalten.

Außerhalb des Dienstverhältnisses entstandene Werke sind dienstfreie Werke. Vor Beginn des Arbeitsvertrags entstandene Werke gehe den Arbeitgeber nichts an.

Wer auf einem Werkstück (auch: Plan!) als Urheber bezeichnet ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber. Beweislastverschiebung!

Ab wann ist ein Werk geschützt?
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Welche Rechte kann der Urheber einem anderen einräumen?
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Kann der Eigentümer eines Werkstücks damit machen, was er will?
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Ab wann ist ein Werk geschützt?

Das Urheberrecht kennt keinen formalisierten Schutz. Die Rechte am Werk entstehen im Moment der Schaffung, ohne irgendwo eingetragen zu werden.

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Welche Rechte kann der Urheber einem anderen einräumen?

Die Werknutzungsrechte stehen ausschließlich dem Urheber zu. Das UrhG nennt das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermieten und Verleihen, das Senderecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht.

Auch die Ausführung eines Bauplans ist Vervielfältigung.

Das Ausführungsrecht in Bezug auf Baupläne ist im UrhG nicht gesondert geregelt, sondern ein Unterfall der Vervielfältigung, und als solcher ein Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers.

Das Bauwerk ist, obwohl Vervielfältigung gleichzeitig Original, wenn beide vom Urheber selbst stammen.

Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass der Urheber im Zweifel eher weniger als mehr Rechte einräumt, und dass er insb. nur jene Rechte einräumt, die zur Verwirklichung des konkreten Zwecks erforderlich sind.

Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist möglich.

Werknutzungsrechte werden exklusiv eingeräumt, Werknutzungsbewilligungen sind nicht exklusiv. Ein Werknutzungsrecht ist ein absolutes Recht, das (wie das Eigentumsrecht) gegenüber jedermann geltend gemacht werden kann; die Werknutzungsbewilligung wirkt nur gegenüber jenem, der sie einräumt, also relativ.

Auch wer einem anderen Rechte an einem Werk der bildenden Künste eingeräumt hat, behält dennoch das Recht, dieses Werk in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Urhebers oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Plant der Werknutzungsberechtigte, das Werknutzungsrecht weiter zu übertragen, so sollte er sich diese Befugnis schon im Werknutzungsvertrag einräumen lassen.

Gehört das Werknutzungsrecht zu einem Unternehmen, so kann sich der Urheber nicht wehren, wenn es als Teil des Unternehmens mit diesem übertragen wird.

Einen gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten gibt es nicht – der Unterlassungsanspruch des verletzten Urhebers ist verschuldensunabhängig.

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Kann der Eigentümer eines Werkstücks damit machen, was er will?

Dass jemand das Original eines Werkstücks (zB ein Architekturmodell) besitzt, räumt ihm noch keine urheberrechtlichen Rechte daran ein. Physisches Eigentum und Urheberrechte sind zweierlei.

Was ist der Schutz geistiger Interessen?
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Kann man „das Urheberrecht" übertragen?
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Was sind freie Werknutzungen?
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Was ist der Schutz geistiger Interessen?

Durch den Schutz geistiger Interessen wird die Persönlichkeit des Urhebers geschützt: Schutz der Urheberschaft, Urheberbezeichnung, Werkschutz.

Das Recht auf Namensnennung ist nur von Fall zu Fall verzichtbar, nicht aber generell im Vorhinein. Ob und wie ein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, bestimmt allein der Urheber. Der Urheber hat auch ein Recht auf Anonymität sowie ein Pseudonym.

Wird die Urheberschaft bestritten oder einem anderen zugeschrieben, so kann sie der Urheber gerichtlich in Anspruch nehmen, selbst wenn er auf die Namensnennung verzichtet hatte.

Der Werkschutz schützt vor grober Entstellung des Werks; dies auch dann, wenn der Urheber grundsätzlich seine Einwilligung zu Änderungen erteilt hat.

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Kann man „das Urheberrecht" übertragen?

Das Urheberrecht kann vererbt, aber sonst (unter Lebenden) nicht übertragen werden. Spricht man von „Übertragung des Urheberrechts“, ist meist ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gemeint.

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Was sind freie Werknutzungen?

Die freien Werknutzungen stellen Beschränkungen der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers dar. Der Allgemeinheit wird in diesen Ausnahmefällen die freie Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eingeräumt. Manche beziehen sich auf alle Werkkategorien, manche nur auf Werke der bildenden Künste. Wesentlich insbesondere: Die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die Vervielfältigung zum Schulgebrauch, die Berichterstattung über Tagesereignisse, das Zitatrecht, die Freiheit des Straßenbildes.

Welche Rechte hat der verletzte Urheber im Allgemeinen?
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Wo reiht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Baukunst ein? Und: Was ist „Baukunst"?
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Was ist das „Folgerecht"?
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Welche Rechte hat der verletzte Urheber im Allgemeinen?

Der in seinen Urheberrechten Verletzte kann auf Unterlassung klagen (verbunden mit Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung), der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Außerdem: Beseitigungsanspruch, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Rechnungslegung.

Der Eingriff in fremde Urheberrechte ist außerdem gerichtlich strafbar.

Das UrhG schützt Werke von österreichischen Staatsbürgern und Werke, die in Österreich erschienen sind oder Bestandteil einer Liegenschaft im Inland sind.

Mit Hilfe der EuGVVO können Rechtsverletzer, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben, in Österreich geklagt werden, wenn die Rechtsverletzung in Österreich stattfindet.

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Wo reiht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Baukunst ein? Und: Was ist „Baukunst"?

Das UrhG reiht die Baukunst unter die bildenden Künste ein.

Baukunst kann nicht „intuitiv erkannt“ werden. Die Auseinandersetzung mit Baukunst darf nicht an der Oberfläche hängen bleiben. „Was steckt dahinter?“ Das Äußere als Ausdruck des Inneren und des geistigen Innenlebens des Bauwerks.

So wie ein Werk iSd UrhG nicht Kunst sein muss, muss auch Baukunst nicht Kunst sein, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Baukunst umfasst auch Werke der Ingenieurkunst.

Der Zweck eines Bauwerks ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Auch eine reine Zweckschöpfung kann urheberrechtlich geschützt sein – Voraussetzung ist künstlerische Gestaltung.

Kriterien für Baukunst: Kreatives Ausnutzen des Gestaltungsspielraums – die Ausführung geht über die bloße Zweckmäßigkeit hinaus und ist (auch) als künstlerische Gestaltung zu werten; Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung.

Auch Innenarchitektur kann Baukunst sein: Stiegenhäuser, Gänge, Gesamtgestaltung von Räumen, auch einzelne Bestandteile, wie Portale, Stiegengeländer, Kamine.

Je mehr ein Bauwerk durch Funktion, technische Konstruktion, Umfeld, vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. „Eigenschöpferisches Gepräge“, ästhetischer Gehalt, künstlerisch-geistiger Formgedanke.

Der Gebrauchszweck schließt den Kunstschutz eines Bauwerks nicht aus. Die technische Lösung als solche ist urheberrechtlich nicht geschützt.

Auch einzelne Teile eines Bauwerks können geschützt sein.

Maßgeblich für die urheberrechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Errichtung des Werks.

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Was ist das „Folgerecht"?

Das Folgerecht sichert dem Urheber einen Anspruch an der Wertsteigerung seines Werks im Zuge weiterer Verkäufe. Auf Bauwerke ist das Folgerecht nicht anzuwenden. Sehr wohl aber können Entwürfe, Grafiken, Abzüge, Modelle, Abdrücke von Werken der Baukunst am Folgerecht teilhaben.

Was versteht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter dem Schutz geistiger Interessen?
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Hat der Urheber ein Recht auf Zugang zu seinem Werk?
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Architektur im Film und im Theater – geschützt?
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Was versteht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter dem Schutz geistiger Interessen?

Schutz geistiger Interessen zielt auf die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Werks. Für Architekten insbesondere wesentlich Namensnennung, Zugangsrecht.

Namensnennung: Auch für angestellte Architekten. Stillschweigender Verzicht ist nicht selbstverständlich, aber keine reklamehafte Namensnennung. Gültiger Verzicht kann sich nur auf ein konkretes Werk beziehen.

Sind nur Werkteile oder die Innenraumgestaltung geschützte Werke, so kann die Urheberbezeichnung dort angebracht werden.

Wird einem Architekten ein fremdes Werk unterschoben: Frage des Persönlichkeitsrechts (Namensrechts).

Plagiat: Rechtswidrige Vervielfältigung, Eingriff in das Namensnennungsrecht.

Verschweigen des Urhebernamens in Publikationen: Interessenabwägung, hängt von den Umständen ab. Bloße Beschreibung des Werks: Keine Vervielfältigung, kein urheberrechtlicher Schutz, jedenfalls keine Bestreitung der Urheberschaft – möglicherweise Eingriff in das Namensrecht.

Auch der Miturheber und der Bearbeiter haben ein Recht auf Namensnennung.

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Hat der Urheber ein Recht auf Zugang zu seinem Werk?

Das UrhG normiert das Recht des Urhebers auf Zugang zum Werk, um das Werk zu vervielfältigen. Gilt für das Bauwerk (auch dessen Innenräume), aber auch für Pläne, Modelle, Entwurfskizzen.

Das Recht wirkt gegen den jeweiligen Eigentümer; anspruchsberechtigt: der Urheber (Miturheber, Bearbeiter), Rechtsnachfolger im Urheberrecht. Persönliche Ausübung oder durch Beauftragte. Keine schikanöse Ausübung – Interessenabwägung.

Kein Recht des Urhebers auf Herausgabe.

Empfehlung: Da das Zugangsrecht nur bei Werken iSd UrhG gilt, bedarf es gerade bei anderen Bauten einer expliziten vertraglichen Regelung.

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Architektur im Film und im Theater – geschützt?

Filmkulissen, Szenenbilder, Filmarchitektur können Werke der Baukunst sein. Rechtseinräumung – bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken im Wege der „cessio legis“ – nur für den konkreten Film, grundsätzlich nicht für weitere Nutzungen außerhalb des Films. Änderungs- und Bearbeitungsrecht des Auftraggebers.

Recht des Filmurhebers auf Namensnennung.

Bei gröblicher Entstellung: Anspruch auf Nichtnennung im Vor- oder Abspann.

Filmbauten sind vorbestehende filmbestimmte Werke.

Freiheit des Straßenbilds gilt nicht bei Filmarchitektur und Bühnenbildern. Das Zugangsrecht des Urhebers gilt auch hier.

Was für ein Vertragstyp ist der Architektenvertrag?
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Kommt mit Teilnahme an einem Wettbewerb schon ein Vertrag zustande?
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Welche Rechte räumt der Planer dem Bauherrn ein?
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Was für ein Vertragstyp ist der Architektenvertrag?

Architektenvertrag: Werkvertrag, manchmal mit dienstvertraglichen Elementen. Grundlage des Architektenvertrags: Der Entwurf.

Gegenstand des Architektenvertrags ist nicht das Urheberrecht als solches, dieses bleibt immer beim Architekten.

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Kommt mit Teilnahme an einem Wettbewerb schon ein Vertrag zustande?

Wettbewerb: Mit der bloßen Teilnahme noch kein Vertrag, grundsätzlich auch keinerlei Rechtseinräumung. Der Auslober erhält nicht „automatisch“ Rechte an den eingereichten Entwürfen. Vorsicht: Wettbewerbsbedingungen können bereits eine Nutzungseinräumung beinhalten.

Bei einem öffentlichen Vergabeverfahren dürfen Schutzrechte des Bieters schon aufgrund des Gesetzes nicht verletzt werden und geschützte Unterlagen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für die eigenen Zwecke des Auftraggebers verwendet oder an Dritte weiter gegeben werden.

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Welche Rechte räumt der Planer dem Bauherrn ein?

Grundsätzlich räumt der Architekt dem Bauherrn nur das einmalige Nachbaurecht ein.

Grundsatz des Urheberrechts: Der Urheber räumt im Zweifel nicht mehr Rechte ein, als zur Verwirklichung des konkreten Zwecks erforderlich.

Nur in Ausnahmefällen ist die Rechtseinräumung eine ausschließliche (sodass der Architekt selbst das Bauwerk kein zweites Mal ausführen dürfte).

Ist der Architekt mit sämtlichen Leistungen betraut worden, so bedarf es keiner gesonderten Nutzungseinräumung, er macht selbst von seinem Nachbaurecht Gebrauch, bzw. Variante: er räumt die Nachbaubefugnis dem Bauherrn ein.

Empfehlung: Bereits im Architektenvertrag auch mit der Ausführungsplanung betrauen lassen; Einräumung der Nutzungsrechte unter die Bedingung der Ausführung stellen.

Empfehlung: Auch selbstverständliche Rechte konkretisieren (Namensnennungsrecht, Zugangsrecht). Änderungsrecht des Bauherrn detailliert regeln!

Wie sehr kann der Bauherr dem Architekten „dreinreden"?
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Darf der Bauherr ändernd in die Planung eingreifen?
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Wer hat welche Rechte bei Auflösung des Architektenvertrags?
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Wie sehr kann der Bauherr dem Architekten „dreinreden"?

Besteht vertragliche Einigung über den Entwurf, so kann der Bauherr nicht mehr über ästhetische Fragen streiten.

Zu vereinbaren: Wer entscheidet in Fragen der ästhetischen Gestaltung, die im Entwurf nicht geklärt sind? Im Zweifel der Bauherr!

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Darf der Bauherr ändernd in die Planung eingreifen?

Grundregel: Bei Werken der Baukunst kann der Urheber eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Nur: Ausschilderungsanspruch.

Bei üblichen Änderungen und solchen, die auf behördliche Anordnung geschehen, hat der Urheber nicht einmal einen Ausschilderungsanspruch.

Architekt hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf plangetreues Bauen. Kein Untersagungsanspruch, kein Anspruch auf Abtragen oder Umbau eines Bauwerks.

Unterschiedliche Rechtslage in Deutschland: Dem Inhaber eines Nutzungsrechts ist die Änderung des Werks verboten, Urheber hat Unterlassungsanspruch.

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Wer hat welche Rechte bei Auflösung des Architektenvertrags?

Berechtigte Vertragskündigung des Architekten/unberechtigte Vertragskündigung des Bauherrn: Untersagung der weiteren Nutzung des Entwurfs.

Ungerechtfertigte Kündigung des Architekten/gerechtfertigte Kündigung durch den Auftraggeber: Architekt verliert Vergütungsanspruch, Bauherr kann das Gebäude gegebenenfalls mit einem Dritten vollenden.

Hat der Planer ein Recht darauf, dass der Bauherr das Bauwerk ausführt?
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Darf der Eigentümer das Werk vernichten? Muss er es im Fall des Untergangs wieder errichten?
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Darf der Eigentümer das Bauwerk an einen anderen Ort verbringen?
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Hat der Planer ein Recht darauf, dass der Bauherr das Bauwerk ausführt?

Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Abnahme des Werks, auch nicht zur vollständigen Ausführung der Planung.

Teilweise Bauausführung: Architekt kann sich distanzieren – wiederum Ausschilderungsanspruch.

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Darf der Eigentümer das Werk vernichten? Muss er es im Fall des Untergangs wieder errichten?

Vernichtung: Der intensivste Eingriff. Nach österreichischem Recht kein Vernichtungsverbot. Forderung nach Interessenabwägung: Dem Urheber muss jedenfalls Gelegenheit zur Dokumentation (Zugangsrecht!) gegeben werden; der Eigentümer muss Werkstücke (Pläne, Skizzen, Modelle) dem Urheber anbieten, bevor sie vernichtet werden.

Der Eigentümer ist nach Zerstörung nicht zur Wiedererrichtung verpflichtet, wohl aber nach gänzlicher oder teilweiser Vernichtung zur Wiederherstellung berechtigt.

Dem Architekten stehen im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung keinerlei Ansprüche zu; bei geänderter Wiederherstellung allerdings ein Ausschilderungsanspruch.

Auch der neue Eigentümer, der nicht Auftraggeber war, darf wiederherstellen.

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Darf der Eigentümer das Bauwerk an einen anderen Ort verbringen?

Verbringung des Bauwerks an einen anderen Ort kann unzulässige Änderung (Entstellung) sein. Rechtsfolge: Ausschilderungsanspruch.

Welche sonstigen freien Werknutzungen des architektonischen Werks gibt es?
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Gibt es ein freies „Bauzitat"?
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Wie ist das mit Fotografien von Werken der Baukunst?
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Welche sonstigen freien Werknutzungen des architektonischen Werks gibt es?

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jegliche Verwertung eines Werks dessen Urheber vorbehalten ist. Die freien Werknutzungen stellen Einschränkungen dieses Vorbehaltsrechts des Urhebers dar.

Freie Werknutzung an Werken der Baukunst: Katalogfreiheit (Besucherkatalogfreiheit, Verkaufskatalogfreiheit), Schulbuchfreiheit, optisches Zitat (nur Belegfunktion im Rahmen wissenschaftlicher und belehrender Vorträge).

Freiheit des Straßenbilds: Freie Werknutzung an Werken der Baukunst – ausgenommen das Nachbauen. Also in erster Linie das Fotografieren und Vervielfältigen dieser Fotos, genau so aber jede andere Abbildung (Film, Video, Gemälde, Zeichnung, etc.). „Straßenbild“ ist zu eng, auch dem Publikum nicht zugängliche Ansichten von Bauwerken, Innenteile, Innenarchitektur sind frei.

Die „Freiheit des Straßenbilds“ bezieht sich nicht auf Pläne.

Die deutsche „Panoramafreiheit“ deckt sich nicht mit der österreichischen „Freiheit des Straßenbilds“. Sie ist enger, daher für den Urheber günstiger, und daher für österreichische Architekten anwendbar, deren Werke in Deutschland unter Berufung auf diese freie Nutzung abgebildet werden.

Auch in der virtuellen Realität gilt die „Freiheit des Straßenbilds“. Technikbedingte Änderungen der Darstellung sind zu tolerieren. Auch in der Realität nicht mögliche Ansichten und Perspektiven sind wie auch virtuelle dreidimensionale Darstellungen von der freien Werknutzung der Freiheit des Straßenbilds umfasst.

Bestandteile von Innenräumen werden zu integrierenden Bestandteilen eines Werks der Innenarchitektur und damit der Baukunst. Sie können nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) von der freien Werknutzung umfasst sein, wenn sie in Verbindung mit dem Gesamten dargestellt werden.

Die Vervielfältigung kann zwei- oder dreidimensional sein; Bearbeitungen sind nicht erlaubt. Das abgebildete Gebäude muss zwar nicht zur Gänze abgebildet werden – die freie Werknutzung besteht auch hinsichtlich einzelner Teile – aber die Darstellung darf nicht mehr verändert werden, als es die Technik der Darstellung erfordert.

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Gibt es ein freies „Bauzitat"?

Ein „Bauzitat“ als „Entlehnung“ eines für sich urheberrechtlichen Schutz genießenden Teils eines Bauwerks gibt es nicht.

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Wie ist das mit Fotografien von Werken der Baukunst?

Fotografie: Zu unterscheiden zwischen den Rechten des Fotografen und jenen des Urhebers des abgebildeten Werks. Das Foto kann ein Werk Im Sinn des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) oder ein schlichtes Lichtbild sein; auch letzteres ist urheberrechtlich geschützt (Leistungsschutz).

Das Foto ist Vervielfältigung des fotografierten Werks, die Vervielfältigung ist eines der dessen Urheber vorbehaltenen Rechte. Ausnahme: Freie Werknutzung, insbesondere: Freiheit des Straßenbilds.

Die Erfassung eines Gebäudes in einer digitalen Bilddatenbank ist per se nicht rechtswidrig.

Problematik von Luftbildaufnahmen: Schutz der Privatsphäre.

Die Rechte des Eigentümers haben nichts mit dem Urheberrecht, sondern mit dem Eigentumsrecht zu tun. Er hat kein Monopol auf Vertrieb von Abbildungen eines Bauwerks.

Aber: Hausrecht – der Grundeigentümer kann das Fotografieren verbieten, wenn dazu das Grundstück betreten werden müsste. Unterlassungsanspruch.

Werke der Baukunst und Merchandising
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Was tun bei Verletzungen der Rechte des Architekten?
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Gibt es Abwehrrechte des verletzten Planers außerhalb des Urheberrechts?
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Werke der Baukunst und Merchandising

Merchandising: Zweitverwertung von Baukunst, durch zweidimensionale Abbildungen oder dreidimensionale, modellhafte Darstellungen. Vervielfältigung – daher Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers. Ausnahme: Freie Werknutzung der Freiheit des Straßenbilds. Bearbeitungen sind aber von dieser freien Werknutzung nicht gedeckt.

Empfehlung: Schutz durch Geschmacksmuster oder als Bildmarke!

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Was tun bei Verletzungen der Rechte des Architekten?

Gegen eine Änderung, möge sie erst drohen oder sich auf den bereits vollendeten Bau beziehen, ist der Urheber machtlos – er ist auf seinen Ausschilderungsanspruch verwiesen.

Bei drohender Rechtsverletzung durch Nachbau, sei es nach einem Plan oder einem bereits errichteten Bau, hat der Architekt einen Unterlassungsanspruch. Dieser kann auch noch während des Baus eingesetzt werden – dann aber nur mehr hinsichtlich der noch nicht gebauten Teile.

Das Recht auf Beseitigung (Abriss, Umbau) hat der Architekt in keinem Fall.

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Gibt es Abwehrrechte des verletzten Planers außerhalb des Urheberrechts?

Die Werke des Architekten sind einerseits durch das Urheberrecht, andererseits auch durch das Wettbewerbsrecht geschützt.

Verstöße gegen das UrhG können auch wettbewerbswidrig sein. Kriterium: Sittenwidrigkeit (vermeidbare Herkunftstäuschung, Planmäßigkeit, Erschleichung, Vertrauensbruch, Geheimnisverletzung, Rufausbeutung durch unmittelbare Leistungsübernahme).

Wettbewerbswidrig ist außerdem die glatte Übernahme (1:1 Kopieren) fremder geistiger Leistungen.

Architektonische Werke können auch als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden, hier geht es um technische Erfindungen. Voraussetzung: Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit, Erfindungshöhe.

Nicht die Funktion, sondern das Äußere schützt das Geschmacksmuster: Designschutz. Geschützt ist die sinnlich wahrnehmbare Gestaltung.